Sorgerecht

mehr als das Recht, sich zu sorgen

Das Sorgerecht ist eingebunden in das Familienrecht und regelt das Elternrecht in mehreren Bereichen. Dazu gehören die Personensorge, die Vermögenssorge und die Vertretungsmacht.

Sind die Eltern des Kindes bei Geburt miteinander verheiratet, steht das Sorgerecht beiden Elternteilen zu, sofern dem keine familiengerichtlichen Entscheidungen entgegenstehen. Wollen unverheiratete Eltern das Sorgerecht als Elternrecht gemeinsam ausüben, bedarf es einer Sorgerechtserklärung oder einer zivilgesetzlichen Elternvereinbarung zur Ausübung der gemeinsamen Sorge für das Kind. 


Grundsätzlich gilt:


Partner verheiratet

  • beide Elternteile üben das Sorgerecht gemeinsam aus


Partner unverheiratet

  • zur gemeinsamen Ausübung des Sorgerechts vollumfänglich oder in Teilen bedarf es einer Sorgerechtserklärung oder Elternvereinbarung

Die Sorgerechtserklärung kann vor einem beurkundenden Vertreter des Jugendamtes in Form der "Willenserklärung zur gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge" getroffen werden. Auch ein Notar oder das Familiengericht können eine entsprechende Sorgerechtserklärung beurkunden.

Die Elternvereinbarung als private Willenserklärung beruhend auf zivilgesetzlichen Vorschriften ist für unverheiratete Partner eine Möglichkeit der Erklärung zur Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts als Elternrecht gegenüber dem Kind.

Haben unverheiratete Eltern Unklarheiten in Bezug auf eine Elternvereinbarung zum gemeinsamen Sorgerecht, empfiehlt sich die Information bei einem familiengerichtlich erfahrenen Anwalt. Auch dann, wenn ein Entzug oder Teilentzug des Sorgerechts im Rahmen der Tätigkeit des Jugendamtes oder im familiengerichtlichen Verfahren zu erwarten ist, empfiehlt sich die Kontaktaufnahme zum Anwalt. Insbesondere bei unverheirateten Partnern kann so im Vorfeld zu erwartender Entscheidungen ein gutes Maß an Klarheit im Sinne des Kindeswohls erlangt werden.