Ausländisches Scheidungsrecht
Ehescheidung nach ausländischem Recht - Bedingungen und Chancen
Seit Mitte 2012 ist unter bestimmten Umständen auch für in Deutschland geschlossene Ehen eine ausländische Scheidung möglich. Dabei folgt die Ehescheidung zunächst dem ausländischen Scheidungsrecht des Staates, in dem beide Eheleute Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Für eine ausländische Scheidung gilt, dass zumindest einer der am Scheidungsverfahren beteiligten Eheleute seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort unabhängig von der Staatsangehörigkeit zumindest im letzten Jahr vor dem Beginn des Verfahrens im Ausland haben muss.
Grundsätzlich entfalten Scheidungsurteile ihre volle Rechtswirkung nur in dem Staat, in dem sie erlassen wurden. Soll die Scheidung auch in Deutschland anerkannt werden, muss ein Anerkennungsverfahren durchlaufen werden, in dem die Rechtskraft des Scheidungsurteils auch für Deutschland festgestellt wird. Eine solche förmliche Anerkennung im Anerkennungsverfahren entfällt dann, wenn
- eine Heimatstaat-Scheidung (Heimatstaatentscheidung) oder
- eine Entscheidung aus einem europäischen Mitgliedsstaat vorliegt.
In diesen Fällen gilt die förmliche Anerkennung in Deutschland auch ohne gesondertes Anerkennungsverfahren als gegeben.
Besonders wichtig wird die förmliche Anerkennung im Anerkennungsverfahren dann, wenn eine ausländische Scheidung vorliegt und einer der ehemaligen Eheleute in Deutschland eine neue Ehe eingehen will.
Wenn Sie sich für eine ausländische Scheidung nach im Ausland geltendem Recht interessieren, sollten Sie sich rechtzeitig vorab über die konkreten Bedingungen informieren. So gelten beispielsweise abweichende Regelungen zum Trennungsjahr oder zum Versorgungsausgleich.
Das Recht für die ausländische Scheidung und die förmliche Anerkennung im Anerkennungsverfahren gilt ausschließlich für rechtskräftig geschlossene Ehen, nicht aber für eingetragene Lebensgemeinschaften oder ähnliche Formen des Zusammenlebens.
Mehr über die in diesem Zusammenhang geltenden rechtlichen Vorschriften und Bedingungen erfahren Sie, wenn Sie sich mit Ihrem Anliegen in Sachen Ehescheidung nach ausländischem Recht persönlich an uns wenden.